1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und
Sitz
Der Verein
führt den Namen: Borussia Mönchengladbach-Fanclub (BFC) „Senes Bibentes“
Oberwesterwald und hat seinen Sitz in 57648 Unnau.
§ 2 Zweck
und Aufgaben des Vereins
Der Verein
ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des
Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. Zweck und Aufgabe des Vereins
ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins Borussia
Mönchengladbach. Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern
die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.
Mitglieder,
die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem
Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Rechtsgrundlage
Die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden in dieser
Satzung geregelt.
2.
Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen.
Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzl. Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Durch die Unterschrift
auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt. Eine
mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Durch
ordentlichen Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
In diesem
Fall erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt zum Ende eines jeden Monats,
sofern dem Verein eine schriftliche Kündigung bis zum 15. des laufenden Monats
zugegangen ist.
3. Durch
Ausschluss aus den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer
Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss
steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der
Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Durch
Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei
Verbindlichkeit mehr. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des
Vereins.
§ 6
Ausschließungsgründe
1. Der
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein
gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 8) nicht nachkommt.
2. Falls der
Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt, kann der
Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
3.
Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen
(siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.
§ 7 Rechte
der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt,
1. an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
2. Anträge
zu stellen,
3. und vom
vollendeten 18.Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
1. die
Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
2. nicht
gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
3. die
festgelegten Beiträge zu entrichten.
4. an allen
Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften
mitzuwirken.
5. zum
Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder
von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.
6.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit schriftlicher
Genehmigung des gesetzl. Vertreters teilnehmen.
3. Organe
des Vereins
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie wird vom
1.Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen
und findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist
unab- hängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die
Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
sowie im Mitteilungsblatt „Wäller Blättchen“.
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Vorstandsmitglieder
3.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere
Mitgliederversammlung einberufen wurde.
§ 10
Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart und
Schriftführer (Geschäftsführender Vorstand) sowie Pressesprecher, Kassenprüfer,
Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen und dessen Stellvertreter
(erweiterter Vorstand).
2. Der
Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Vertretungsberechtigt
im Sinne des §26 BGB sind jeweils einzeln der Erste und der Zweite Vorsitzende.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Erweiterte
Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Halbjahr stattfinden. Zu
den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der
geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen
werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand
hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der 1.
Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, er beruft
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Ferner hat
er Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im
Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten
und Pflichten.
Der
Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben
sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans,
nachzuweisen.
Der
Pressesprecher hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit im
Benehmen mit dem Vorstand wahrheitsgemäß darzustellen.
Der
Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen hat die Aufgabe, die von der
Mitgliederversammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen
Veranstaltungen und Aktionen zu planen, nach erfolgter Genehmigung der Planung
durch den Vorstand zu realisieren bzw. damit zusammenhängende Aufgaben zu
delegieren. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet diesem
laufend über den aktuellen Stand. Ausgaben sind dem Kassenwart mitzuteilen. Für
sämtliche Ausgaben müssen Belege erbracht werden, da sonst der Koordinator
selbst haftet. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter des
Koordinators die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.
Über alle
Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen.
Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Finanzordnung
1.
Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung
auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.
2. Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die
Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu
belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der
Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.
4. Die
Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer ist zu
allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält.
5. Für jedes
Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und
Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.
6. Die der
Haushalts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege
sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzubewahren und dürfen
nur mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.
7. Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der
Mitgliederver-sammlung vorbehalten.
8. Mitglieder,
die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich zu
erinnern. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss
nicht zurückgezahlt.
9.
Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.
10.
Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.
11. Der
Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben in Höhe von einem
Drittel der Monatseinnahmen des Vereins. Über Ausgaben, die ein Drittel der
Monatseinkommen übersteigen, entscheiden die Mitglieder bei Fan-Club Treffen
oder bei Mitgliederversammlungen mehrheitlich.
§ 13
Verfahren aller Organe
Anträge zur
Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
4.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 14
Versammlung und Termine
Der
Versammlungsort ist das Vereinslokal „Bergschlösschen Unnau“, Unnauer Straße 2,
57648 Unnau, Inh. Milagros Rodriguez-Rodriguez.
Termine für
Treffen werden vom 1. Vorsitzenden festgesetzt. Andere Termine legt der
Vorstand fest. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und
Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften
willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.
§ 15
Antragsrecht
Schriftliche
Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern
und zu entscheiden. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge zu
stellen.
§ 16
Vermögen und Vereinseigentum
Die
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran
nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die
Verursacher schadensersatzpflichtig nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB).
§ 17
Satzungsänderungen
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer
Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 80% sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
Erscheinen
bei der Beschlussfassung weniger als 80% der stimmberechtigten Mitglieder, so
ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine achtzigprozentige Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen
auf einer Abschlussfeier aufgelöst.
§ 18
Geschäftsjahr
Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Unnau, den
29.12.2012
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer